Allgemeine Geschäftsbedingungen der rtec.at edv e.U., LG Innsbruck, FN 529677 m (Mag. Reinhard Told Einzelunternehmer)

I. Geltung der AGB
Die nachstehenden AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen der rtec Mag. Reinhard Told Einzelunternehmer (rtec) und ihrem jeweiligen Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Im Fall laufender Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) genügt die Vereinbarung der AGB zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Die AGB bilden einen Bestandteil des jeweiligen Auftrags. Abweichende Regelungen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und jeweils für den Einzelfall. Soweit im Nachstehenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, gelangen die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung.

II. Abwehrklausel
Im Widerspruch mit den AGB der rtec stehende AGB des Vertragspartners gelten nur als wirksam vereinbart, sofern sie von der rtec ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

III. Leistung
Die rtec erbringt für den Vertragspartner Dienstleistungen als Systemhaus und damit im Bereich der Informationstechnologie, EDV-Wartungstätigkeiten sowie des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten, der Entwicklung von Softwarelösungen, Projektierung, Prozessoptimierung und Qualitätssicherung. Die rtec erbringt überdies Leistungen als Datenschutzbeauftragte. Der Umfang der jeweils zu erbringenden Dienstleistung wird im Auftrag festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt die rtec Dienstleistungen nach ihrer Wahl am Standort des Computersystems oder in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr von 9.00-17.00 Uhr).

IV. Angebot und Auftrag
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Aufträge bedürfen der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge gelten nur insoweit, als sie von der rtec schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt wurden.

V. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, wird die rtec den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kosten können ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

VI. Beendigung
Auf bestimmte Zeit geschlossene Dienstleistungsverträge enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf. Ist der jeweilige Dienstleistungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er frühestens nach Ablauf von drei Monaten – ohne Angabe von Gründen – unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsletzten gekündigt werden. Der Dienstleistungsvertrag kann zudem aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vorzeitig schriftlich gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
a) der Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung länger als einen Monat mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Rückstand ist oder
b) wesentliche Bestandteile des Vertrags trotz schriftlicher Aufforderung vom Vertragspartner nicht eingehalten wurden.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro und gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Es gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Auftrags. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug von Skonti binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (B2B); gegenüber Verbrauchern jedoch in Höhe von 4 % (B2C) in Rechnung gestellt. Bilden Dienstleistungen wie Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, Wartung, Beratung udgl. den Vertragsgegenstand, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Erfolgt die Leistung außerhalb der üblichen Geschäftszeit (siehe Punkt III.) der rtec, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die bei der Leistungserbringung anfallenden Reisekosten und Spesen sind vom Vertragspartner neben dem vereinbarten Preis zu tragen. Bei aus mehreren Einheiten bestehenden Aufträgen (zB Programme und Schulungen, Realisierungen in mehreren Teilschritten) ist die rtec zur Rechnungslegung nach jeder einzelnen Einheit oder Leistung berechtigt.

VIII. Erfüllungsort und Gefahrentragung
Als Erfüllungsort gilt 6351 Scheffau am Wilden Kaiser. Kosten und Risiko des Transports trägt der Vertragspartner. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs oder die Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Netzwerkschnittstelle der rtec auf den Vertragspartner über.

IX. Lieferung und Leistung
Soweit Liefer- und Leistungsfristen/-termine nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, verstehen sich diese als voraussichtlicher Erledigungszeitpunkt. Für Lieferverzögerungen, die beim Bezug von Soft- und/oder Hardwareprodukten vom Drittanbieter verursacht werden, übernimmt die rtec keine Haftung.

X. Abnahme
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der rtec erbrachte Leistung abzunehmen. Dienst- und Regieleistungen gelten mit der tatsächlicher Erbringung, Softwarelösungen mit der Inbetriebnahme als abgenommen. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch die rtec beheben zu lassen. Die Leistungen der rtec sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

XI. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab Abnahme der Leistung (Punkt X.). Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Sofern die rtec außerhalb Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienstleistungen erbringt, werden diese regulär nach Aufwand verrechnet.

XII. Schadenersatz
Soweit kein Personenschaden vorliegt, haftet die rtec nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die rtec nicht.

XIII. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
Soft- und Hardware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtauftrags im Eigentum der rtec. Für mitgelieferte Standardsoftware gelten jene Lizenzbestimmungen, die der Vertragspartner direkt mit dem jeweiligen Softwarehersteller abschließt. Stellt die rtec Individualsoftware zur Verfügung, gehen die Nutzungsrecht nach Abnahme auf den Vertragspartner über. Aus der Entwicklung von Individualsoftware entsteht jedoch keine wie auch immer geartete Wartungsverpflichtung der rtec.

XIV. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat einen Ansprechpartner namhaft zu machen, der über die im Rahmen des jeweiligen Auftrags erforderlichen Informationen und Entscheidungsbefugnis verfügt. Die für die Dienstleistungserbringung notwendigen Zugangsdaten, Passwörter, Netzwerkadressen und sonstigen Informationen sind der rtec über Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Sofern Daten nicht als Teil des Auftrags von der rtec gesichert werden, ist die Sicherung vor Beginn der Tätigkeit der rtec durch den Vertragspartner selbst vorzunehmen.

XV. Aufrechnung
Bei Vorliegen eines Unternehmensgeschäfts ist der Vertragspartner zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von der rtec schriftlich anerkannt werden. Verbraucher dürfen nur im Fall rechtlich zusammenhängender, gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen mit Ansprüchen der rtec aufrechnen.

XVI. Beauftragung von Subunternehmern
Soweit die Erfüllung des Auftrags im Einzelfall ein besonderes Fachwissen erfordert, wird die rtec dies dem Vertragspartner mitteilen und ihn zur Beauftragung weiterer Experten auf seine eigenen Kosten auffordern. Auf Empfehlung der rtec beauftragte Experten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen. Die rtec haftet auch nicht für ein Auswahlverschulden.

XVII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es wird die Anwendung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Vertragssprache ist deutsch. Ist der Vertragspartner Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur soweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Für alle Streitigkeiten aus Verträgen, die unter der Geltung dieser AGB geschlossen wurden, wird als Gerichtsstand das für den Firmensitz der rtec (Scheffau am Wilden Kaiser) jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.

XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Selbes gilt bei einer vertraglichen Lücke.

XIX. Änderungen
Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

XX. Datenschutz
Die rtec wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für die Einhaltung des Datenschutzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

Version September 2024

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